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   BSG, 14.02.1973 - 1 RA 7/72   

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https://dejure.org/1973,4192
BSG, 14.02.1973 - 1 RA 7/72 (https://dejure.org/1973,4192)
BSG, Entscheidung vom 14.02.1973 - 1 RA 7/72 (https://dejure.org/1973,4192)
BSG, Entscheidung vom 14. Februar 1973 - 1 RA 7/72 (https://dejure.org/1973,4192)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausfallzeiten - Erwerb - Freiwillige Beiträge - Höchste Beitragsklasse - Fehlende Versicherungspflicht

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 30.01.1969 - 5 RKn 133/65

    Unverschuldete Arbeitslosigkeit - Arbeitswilligkeit - Arbeitsfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 14.02.1973 - 1 RA 7/72
    weiterer Voraussetzungen Zeiten, in denen eine "versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" durch eine infolge Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder durch eine mindestens einen Kalendermonat andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen werden ist" Dazu hat sich das LSG der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) angeschlossen° Danach sind einerseits die in 9 56 Abs° l Nr° l und 5 AVG näher bezeichneten Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit schon dann Ausfallzeiten, wenn sie der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit unmittelbar nachgefolgt sind und sie damit unterbrochen haben° Dagegen ist nicht erforder- lich, daß sich an die Krankheit oder an die Arbeitslosigkeit wiederum eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit angeschlossen hat; die Zeit der Krankheit oder Arbeitslosigkeit muß also nicht von versicherungspflichtigeh Beschäftigungen oder Tätigkeiten umrahmt sein (BSG 16, 120; so aber auch BSG 28, 68), Andererseits ist eine Beschäftigung oder Tätigkeit nur dann eine "versicherungspflichtiye" Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der genannten \brsehriften, wenn sie nicht nur nach damaligem Recht versicherungspflichtig war (vgl" BSG ll, 274; 32, 229, 230), sondern wenn außerdem noch die erforderlichen Pflichtbeiträge entrichtet werden sind (BSG öl, ll; 32, 229, 251)" Von diesem Grundsatz, daß die Zeit der Krankheit oder der Arbeitslosigkeit sich an die vorangegangene versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unmittelbar angeschlossen haben muß, sind nur wenige Ausnahmen zugelassen worden (vgl° BSG 29, 120; Bl, 11; SozR @ 1259 EVO Nr" 44; 11 RA 168/72 vom 16" November 1972}, die aber hier nicht in Betracht kommen° Abschließend ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, an dem hiernach erforderlichen Arbeitslosigkeit.
  • Drs-Bund, 08.12.1971 - BT-Drs VI/2916
    Auszug aus BSG, 14.02.1973 - 1 RA 7/72
    Die betroffenen Ange-£ stellten regen an, daß ihnen die genannten Zeiten ebenfalls als Ausfallzeiten angerechnet werden, jedenfalls dann, wenn sie durch regelmäßige Entrichtung von freiwilligen Beiträgen ihren Willen, der gesetzlichen Rentenversicherung anzugehören, unter Beweis gestellt haben"" Demgemäß wurde in dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drucks" VI/2916) vorgesehen, daß ..7.
  • BSG, 03.05.1968 - 12 RJ 440/67

    Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - Dauernde Erwerbsunfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 14.02.1973 - 1 RA 7/72
    weiterer Voraussetzungen Zeiten, in denen eine "versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" durch eine infolge Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder durch eine mindestens einen Kalendermonat andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen werden ist" Dazu hat sich das LSG der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) angeschlossen° Danach sind einerseits die in 9 56 Abs° l Nr° l und 5 AVG näher bezeichneten Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit schon dann Ausfallzeiten, wenn sie der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit unmittelbar nachgefolgt sind und sie damit unterbrochen haben° Dagegen ist nicht erforder- lich, daß sich an die Krankheit oder an die Arbeitslosigkeit wiederum eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit angeschlossen hat; die Zeit der Krankheit oder Arbeitslosigkeit muß also nicht von versicherungspflichtigeh Beschäftigungen oder Tätigkeiten umrahmt sein (BSG 16, 120; so aber auch BSG 28, 68), Andererseits ist eine Beschäftigung oder Tätigkeit nur dann eine "versicherungspflichtiye" Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der genannten \brsehriften, wenn sie nicht nur nach damaligem Recht versicherungspflichtig war (vgl" BSG ll, 274; 32, 229, 230), sondern wenn außerdem noch die erforderlichen Pflichtbeiträge entrichtet werden sind (BSG öl, ll; 32, 229, 251)" Von diesem Grundsatz, daß die Zeit der Krankheit oder der Arbeitslosigkeit sich an die vorangegangene versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unmittelbar angeschlossen haben muß, sind nur wenige Ausnahmen zugelassen worden (vgl° BSG 29, 120; Bl, 11; SozR @ 1259 EVO Nr" 44; 11 RA 168/72 vom 16" November 1972}, die aber hier nicht in Betracht kommen° Abschließend ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, an dem hiernach erforderlichen Arbeitslosigkeit.
  • BSG, 18.01.1962 - 1 RA 21/61
    Auszug aus BSG, 14.02.1973 - 1 RA 7/72
    weiterer Voraussetzungen Zeiten, in denen eine "versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" durch eine infolge Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder durch eine mindestens einen Kalendermonat andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen werden ist" Dazu hat sich das LSG der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) angeschlossen° Danach sind einerseits die in 9 56 Abs° l Nr° l und 5 AVG näher bezeichneten Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit schon dann Ausfallzeiten, wenn sie der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit unmittelbar nachgefolgt sind und sie damit unterbrochen haben° Dagegen ist nicht erforder- lich, daß sich an die Krankheit oder an die Arbeitslosigkeit wiederum eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit angeschlossen hat; die Zeit der Krankheit oder Arbeitslosigkeit muß also nicht von versicherungspflichtigeh Beschäftigungen oder Tätigkeiten umrahmt sein (BSG 16, 120; so aber auch BSG 28, 68), Andererseits ist eine Beschäftigung oder Tätigkeit nur dann eine "versicherungspflichtiye" Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der genannten \brsehriften, wenn sie nicht nur nach damaligem Recht versicherungspflichtig war (vgl" BSG ll, 274; 32, 229, 230), sondern wenn außerdem noch die erforderlichen Pflichtbeiträge entrichtet werden sind (BSG öl, ll; 32, 229, 251)" Von diesem Grundsatz, daß die Zeit der Krankheit oder der Arbeitslosigkeit sich an die vorangegangene versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unmittelbar angeschlossen haben muß, sind nur wenige Ausnahmen zugelassen worden (vgl° BSG 29, 120; Bl, 11; SozR @ 1259 EVO Nr" 44; 11 RA 168/72 vom 16" November 1972}, die aber hier nicht in Betracht kommen° Abschließend ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, an dem hiernach erforderlichen Arbeitslosigkeit.
  • BSG, 16.11.1972 - 11 RA 168/72

    Versicherungspflichtige Beschäftigung - Anschluß - Arbeitslosigkeit -

    Auszug aus BSG, 14.02.1973 - 1 RA 7/72
    weiterer Voraussetzungen Zeiten, in denen eine "versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" durch eine infolge Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder durch eine mindestens einen Kalendermonat andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen werden ist" Dazu hat sich das LSG der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) angeschlossen° Danach sind einerseits die in 9 56 Abs° l Nr° l und 5 AVG näher bezeichneten Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit schon dann Ausfallzeiten, wenn sie der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit unmittelbar nachgefolgt sind und sie damit unterbrochen haben° Dagegen ist nicht erforder- lich, daß sich an die Krankheit oder an die Arbeitslosigkeit wiederum eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit angeschlossen hat; die Zeit der Krankheit oder Arbeitslosigkeit muß also nicht von versicherungspflichtigeh Beschäftigungen oder Tätigkeiten umrahmt sein (BSG 16, 120; so aber auch BSG 28, 68), Andererseits ist eine Beschäftigung oder Tätigkeit nur dann eine "versicherungspflichtiye" Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der genannten \brsehriften, wenn sie nicht nur nach damaligem Recht versicherungspflichtig war (vgl" BSG ll, 274; 32, 229, 230), sondern wenn außerdem noch die erforderlichen Pflichtbeiträge entrichtet werden sind (BSG öl, ll; 32, 229, 251)" Von diesem Grundsatz, daß die Zeit der Krankheit oder der Arbeitslosigkeit sich an die vorangegangene versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unmittelbar angeschlossen haben muß, sind nur wenige Ausnahmen zugelassen worden (vgl° BSG 29, 120; Bl, 11; SozR @ 1259 EVO Nr" 44; 11 RA 168/72 vom 16" November 1972}, die aber hier nicht in Betracht kommen° Abschließend ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, an dem hiernach erforderlichen Arbeitslosigkeit.
  • BSG, 15.12.1988 - 11a RZLw 1/87

    Ausgleichsleistung nach dem Gesetz über die Errichtung einer

    In Übereinstimmung damit hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom 14. Februar 1973 - 1 RA 7/72 (SozR Nr. 52 zu § 1259 RVO) entschieden, daß Angestellte, die zuletzt wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig waren, auch dann keine Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AVG erwerben können, wenn sie für die Dauer ihrer Versicherungsfreiheit freiwillige Beiträge der höchsten zulässigen Beitragsklasse entrichtet haben.
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